Recent Iranian ballistic missile detections near UAE waters on October 28, followed by Abu Dhabi's suspension of all trade and financial transactions with Tehran, reflect ongoing regional escalation tied to the broader US-Israel-Iran conflict. UAE air defenses have intercepted repeated Iranian projectiles aimed at maritime targets and infrastructure since February, with Iran denying direct responsibility for some launches while issuing warnings over Gulf state support for US positions. Diplomatic efforts, including Qatari mediation and meetings involving Saudi, Pakistani, and Turkish officials in Tehran, have produced no breakthrough, as Iran maintains conditions on nuclear issues and rejects proposals. UAE officials continue emphasizing de-escalation and dialogue amid suspended Iranian flights and heightened alerts, factors that shape trader assessments of further direct targeting risks before year-end deadlines.
Dieser Markt wird mit „Ja“ aufgelöst, wenn Iran die Vereinigten Arabischen Emirate zwischen der Erstellung des Marktes und dem angegebenen Datum, Golf-Standardzeit (GST), mit einer qualifizierenden militärischen Aktion angreift. Andernfalls wird dieser Markt mit „Nein“ aufgelöst. Eine qualifizierende militärische Aktion ist ein von Iran eingeleiteter Luftangriff oder ein Boden-Boden-Raketenangriff, der gegen die Vereinigten Arabischen Emirate gerichtet ist. Ein Luftangriff umfasst Bomben, Luft-Boden-Raketen und aus der Luft gestartete Drohnen. Ein Boden-Boden-Raketenangriff umfasst Einweg-Angriffsdrohnen und Boden-Boden-Raketen wie Marschflugkörper oder ballistische Raketen. Folgende Handlungen gelten nicht als qualifizierende Militäraktion: Boden-Luft-Raketenangriffe; Beschuss mit Handfeuerwaffen; Bodenvorstöße; Cyberoperationen; Schiffsartilleriefeuer und Artilleriefeuer; Haubitzen, Artilleriegeschütze, Mörser und Raketenartillerie (z. B. MLRS-Systeme); Kleinere Boden-Boden-Angriffe, einschließlich Loitering-Munition kurzer Reichweite, FPV-Drohnen und ATGM-Angriffe; Jegliche Drohung, Genehmigung oder Ankündigung von Gewaltanwendung, die nicht ausgeführt wurde. Eine Militäraktion, die überwiegend oder ausschließlich aus Munition besteht, die vor dem Einschlag abgefangen wird, gilt dennoch als qualifizierend, wenn sie innerhalb des angegebenen Zeitraums eine qualifizierende Militäraktion darstellt; ob die Munition abgefangen wurde, wo sie niederging und ob Schaden entstand, wird nicht berücksichtigt. Eine militärische Aktion gilt als gegen die Vereinigten Arabischen Emirate gerichtet, wenn sie sich gegen das Landgebiet der Vereinigten Arabischen Emirate einschließlich ihrer Binnengewässer richtet. Für die Auflösung dieses Marktes zählen nur Militäraktionen iranischer Streitkräfte, die ausdrücklich von der Islamischen Republik Iran für sich beansprucht wurden oder nachweislich ihren Ursprung auf iranischem Staatsgebiet hatten. Angriffe durch Stellvertreterkräfte (d. h. Hezbollah, die Houthis usw.) zählen nicht für die Auflösung dieses Marktes. Eintreten, Zurechnung und Zeitpunkt einer qualifizierenden Militäraktion werden in erster Linie auf Grundlage eines Konsenses der aus den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen bestimmt. Wenn mehrere Quellen hinsichtlich des Stattfindens, der Zuschreibung oder des Zeitpunkts einer relevanten militärischen Aktion widersprüchliche Angaben machen, bleibt dieser Markt bis zu dem früher eintretenden der folgenden Ereignisse offen: i) der Bestätigung des Stattfindens, der Zuschreibung und des Zeitpunkts der Aktion auf Grundlage eines Konsenses der in den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen oder ii) dem Ablauf von 3 vollständigen Kalendertagen (GST) ab dem Datum, an dem erstmals glaubwürdig über Belege für die Aktion berichtet wurde. Sollte dieser Zeitraum über das Enddatum hinausreichen, bleibt dieser Markt offen, bis 3 volle Kalendertage verstrichen sind. Bestehen am Ende des dritten Kalendertages weiterhin widersprüchliche Berichte, wird der Vorfall auf Grundlage der Gesamtheit der zu diesem Zeitpunkt aus den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen entschieden. Weder eine einzelne Erklärung noch ein Dementi oder eine Beweisvorlage ist maßgeblich, soweit die Gesamtheit der Informationen dem widerspricht. Die Auflösungsquellen für diesen Markt sind offizielle Informationen der Regierungen und Streitkräfte Irans und der Vereinigten Arabischen Emirate sowie ein Konsens glaubwürdiger Berichterstattung.
Maschinelle Übersetzung. Im Streitfall gilt das Original.