Iran's Islamic Revolutionary Guard Corps conducted a drone strike on October 25 against a Komala Kurdish opposition base in northern Iraq's Balisan region, continuing a pattern of over 1,000 cross-border attacks on Iranian Kurdish groups since the February 2026 escalation with the United States and Israel. These operations target camps in the Kurdistan Region that Tehran classifies as terrorist threats allegedly backed by adversaries. Iraq's government, under Prime Minister Ali al-Zaidi, has pledged neutrality and pursued a joint security agreement with Iran to expel such groups, while facing domestic pressure from Iran-aligned militias and border disruptions including closures and suspected weapons incidents. Upcoming factors include further diplomatic committee meetings on expulsions, potential militia responses, and any shifts in U.S. or Israeli actions through Iraqi airspace or territory that could prompt additional Iranian preemptive measures.
Dieser Markt wird mit „Ja“ aufgelöst, wenn Iran zwischen der Erstellung des Marktes und dem angegebenen Datum nach Arabia Standard Time (AST) durch eine qualifizierende militärische Aktion Irak angreift. Andernfalls wird dieser Markt mit „Nein“ aufgelöst. Eine qualifizierende militärische Aktion bezeichnet einen von Iran eingeleiteten und gegen den Irak gerichteten Luftangriff oder einen Angriff mit Boden-Boden-Raketen. Ein Luftangriff umfasst Bomben, Luft-Boden-Raketen und aus der Luft gestartete Drohnen. Ein Boden-Boden-Raketenangriff umfasst Einweg-Angriffsdrohnen und Boden-Boden-Raketen wie Marschflugkörper oder ballistische Raketen. Folgende Handlungen gelten nicht als qualifizierende Militäraktion: Boden-Luft-Raketenangriffe; Beschuss mit Handfeuerwaffen; Bodenvorstöße; Cyberoperationen; Schiffsartilleriefeuer und Artilleriefeuer; Haubitzen, Artilleriegeschütze, Mörser und Raketenartillerie (z. B. MLRS-Systeme); Kleinere Boden-Boden-Angriffe, einschließlich Loitering-Munition kurzer Reichweite, FPV-Drohnen und ATGM-Angriffe; Jegliche Drohung, Genehmigung oder Ankündigung von Gewaltanwendung, die nicht ausgeführt wurde. Eine Militäraktion, die überwiegend oder ausschließlich aus Munition besteht, die vor dem Einschlag abgefangen wird, gilt dennoch als qualifizierend, wenn sie innerhalb des angegebenen Zeitraums eine qualifizierende Militäraktion darstellt; ob die Munition abgefangen wurde, wo sie niederging und ob Schaden entstand, wird nicht berücksichtigt. Eine militärische Aktion gilt als gegen den Irak gerichtet, wenn sie auf das Landgebiet des Irak einschließlich seiner Binnengewässer gerichtet ist. Für die Auflösung dieses Marktes zählen nur Militäraktionen iranischer Streitkräfte, die ausdrücklich von der Islamischen Republik Iran für sich beansprucht wurden oder nachweislich ihren Ursprung auf iranischem Staatsgebiet hatten. Angriffe durch Stellvertreterkräfte (d. h. Hezbollah, die Houthis usw.) zählen nicht für die Auflösung dieses Marktes. Eintreten, Zurechnung und Zeitpunkt einer qualifizierenden Militäraktion werden in erster Linie auf Grundlage eines Konsenses der aus den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen bestimmt. Bei widersprüchlichen Angaben mehrerer Quellen zum Vorkommen, zur Urheberschaft oder zum Zeitpunkt einer relevanten militärischen Aktion bleibt dieser Markt so lange offen, bis zuerst eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) Das Vorkommen, die Urheberschaft und der Zeitpunkt der Aktion werden auf Grundlage eines Konsenses der in den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen bestätigt, oder ii) seit dem Datum, an dem erstmals glaubwürdige Berichte über Belege für die Aktion vorlagen, sind 3 volle Kalendertage (AST) vergangen. Sollte dieser Zeitraum über das Enddatum hinausreichen, bleibt dieser Markt offen, bis 3 volle Kalendertage verstrichen sind. Bestehen am Ende des dritten Kalendertages weiterhin widersprüchliche Berichte, wird der Vorfall auf Grundlage der Gesamtheit der zu diesem Zeitpunkt aus den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen entschieden. Weder eine einzelne Erklärung noch ein Dementi oder eine Beweisvorlage ist maßgeblich, soweit die Gesamtheit der Informationen dem widerspricht. Als Quellen für die Auflösung dieses Marktes dienen offizielle Informationen der Regierungen und Streitkräfte Irans und des Irak sowie ein Konsens aus glaubwürdigen Berichten.
Maschinelle Übersetzung. Im Streitfall gilt das Original.