The UK government’s June 2026 announcement of an under-16 social media ban, delivered through secondary legislation under the Online Safety Act 2023 as amended by the Children’s Wellbeing and Schools Act, remains the central driver of trader positioning. Regulations covering platforms such as TikTok, Instagram, Snapchat, YouTube, Facebook, and X are scheduled to be laid before Parliament by the end of 2026, with enforcement targeted for spring 2027 following Ofcom’s work on highly effective age assurance. A national consultation showing strong parental support, local restriction trials in cities like Bradford, and parallel measures restricting livestreaming and stranger contact for under-18s have reinforced the timeline. Ongoing Ofcom enforcement actions and platform legal challenges introduce limited procedural uncertainty, but no legislative delays or reversals have emerged to date. Markets tracking an earlier effective date will hinge on whether regulators meet the year-end laying deadline and whether age-verification systems are operational by the resolution window.
Am 15. Juni 2026 kündigte Premierminister Keir Starmer die Absicht der britischen Regierung an, Kindern unter 16 Jahren den Zugang zu sozialen Medien zu verbieten. Dieser Markt wird mit „Ja“ aufgelöst, wenn ein Verbot der Nutzung sozialer Medien durch Kinder unter 16 Jahren im Vereinigten Königreich bis zum angegebenen Datum, 23:59 ET, in Kraft tritt. Andernfalls wird dieser Markt mit „Nein“ aufgelöst. Ein Verbot gilt als qualifizierend, wenn Gesetze oder eine Anordnung von Ofcom oder einer anderen britischen Regierungsaufsichtsbehörde tatsächlich für eine Gruppe von Social-Media-Plattformen durchgesetzt werden und diese dadurch verpflichtet sind, Kindern unter 16 Jahren den Zugang zu ihren Diensten zu verwehren, wobei bei Nichteinhaltung aufsichtsrechtliche Sanktionen verhängt werden. Ein qualifizierendes Verbot muss für eine Gruppe von Social-Media-Plattformen in Kraft sein. Darunter werden an Verbraucher gerichtete Online-Dienste verstanden, deren Hauptfunktion darin besteht, nutzergenerierte Inhalte anzusehen, zu teilen, zu erstellen und mit ihnen zu interagieren. Eine Altersbeschränkung für Online-Streamingdienste (Netflix, Amazon Prime Video, Disney+ usw.) oder pornografische Dienste (PornHub, OnlyFans usw.) gilt nicht als qualifizierend. Für die Zwecke dieses Marktes gelten Websites für nutzergenerierte Videos und Livestreams wie YouTube, Twitch, Kick und Rumble als Social-Media-Plattformen. Damit ein Verbot als qualifizierend gilt, muss es bis zum angegebenen Datum tatsächlich für Social-Media-Plattformen durchgesetzt werden. Der Erlass von Gesetzen oder die Ankündigung einer künftigen Politik ohne deren tatsächliches Inkrafttreten gilt nicht als qualifizierend. Ein qualifizierendes Verbot kann zwar Ausnahmen für bestimmte Plattformen und Kategorien sozialer Medien, etwa Direktnachrichten, enthalten, eine gezielte Altersbeschränkung, die nur für ein einzelnes Unternehmen oder eine einzelne Plattform gilt, ist jedoch nicht qualifizierend. Die wichtigste Quelle für die Auflösung dieses Marktes sind offizielle Informationen aus dem Vereinigten Königreich, einschließlich Informationen von Ofcom (https://www.ofcom.org.uk); es wird jedoch auch ein Konsens glaubwürdiger Berichterstattung herangezogen.
Maschinelle Übersetzung. Im Streitfall gilt das Original.