European governments continue to prioritize defensive naval operations and diplomatic coordination over direct offensive military strikes on Iran, amid the ongoing U.S.-Israel conflict that began in early 2026. France leads expanded EU efforts under missions like Aspides to secure the Strait of Hormuz and counter shipping disruptions, deploying assets such as the Charles de Gaulle carrier while explicitly framing actions as protective rather than escalatory. A October 12, 2026, joint statement by over 30 nations, including major EU members and the UK, condemned Iranian hybrid threats—including the attributed IRGC-linked plot at RAF Fairford—yet stopped short of endorsing offensive responses. Iran has warned that any European defensive intercepts of missiles or drones could be treated as co-belligerence. Trader assessments reflect Europe's military capacity constraints, internal divisions, and preference for limited involvement tied to freedom-of-navigation goals rather than broader participation in strikes.
Dieser Markt wird mit „Ja“ aufgelöst, wenn bis zum angegebenen Datum um 23:59 Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) ein europäisches Land eine qualifizierende militärische Aktion gegen Iran durchführt. Andernfalls wird dieser Markt mit „Nein“ aufgelöst. Eine qualifizierende militärische Aktion bezeichnet einen Luftangriff oder einen Boden-Boden-Raketenangriff, der von einem europäischen Land eingeleitet wird und Iran direkt trifft. Ein Luftangriff umfasst Bomben, Luft-Boden-Raketen und aus der Luft gestartete Drohnen. Ein Boden-Boden-Raketenangriff umfasst Einweg-Angriffsdrohnen und Boden-Boden-Raketen wie Marschflugkörper oder ballistische Raketen. Für die Zwecke dieses Marktes bezeichnet „europäisches Land“ einen der folgenden souveränen Staaten: Albanien, Andorra, Österreich, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Kosovo, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Ukraine, Vereinigtes Königreich und Vatikanstadt. Folgende Handlungen gelten nicht als qualifizierende Militäraktion: Munition, die vor dem Einschlag zerstört oder abgefangen wurde; Boden-Luft-Raketenangriffe; Beschuss mit Handfeuerwaffen; Bodenvorstöße; Cyberoperationen; Schiffsartilleriefeuer und Artilleriefeuer; Haubitzen, Artilleriegeschütze, Mörser und Raketenartillerie (z. B. MLRS-Systeme); Kleinere Boden-Boden-Angriffe, einschließlich Loitering-Munition kurzer Reichweite, FPV-Drohnen und ATGM-Angriffe; Jegliche Drohung, Genehmigung oder Ankündigung von Gewaltanwendung, die nicht ausgeführt wurde. Jegliche Munition, die vor dem Einschlag abgefangen oder zerstört wird, gilt nicht als qualifizierende Militäraktion. Trümmer, Fragmente oder jegliche Wrackteile abgefangener Munition, die auf iranischem Gebiet niedergehen, gelten unabhängig von entstandenen Schäden nicht als Militäraktion. „Iran“ bezeichnet das Gebiet innerhalb der international anerkannten Grenzen Irans. Kann der genaue Ort eines Angriffs nicht eindeutig dem festgelegten Gebiet zugeordnet werden, wird er nicht als qualifizierend gewertet. Eintreten, Zurechnung und Zeitpunkt einer qualifizierenden Militäraktion werden in erster Linie auf Grundlage eines Konsenses der aus den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen bestimmt. Wenn mehrere Quellen hinsichtlich des Eintretens, der Zuordnung oder des Zeitpunkts einer relevanten militärischen Aktion widersprüchliche Angaben machen, bleibt dieser Markt bis zu dem jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte offen: i) der Bestätigung des Eintretens, der Zuordnung und des Zeitpunkts der Aktion auf Grundlage eines Konsenses der aus den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen oder ii) dem Ablauf von 3 vollen Kalendertagen (MESZ) ab dem Datum, an dem erstmals glaubwürdige Belege für die Aktion gemeldet wurden. Sollte dieser Zeitraum über das Enddatum hinausreichen, bleibt dieser Markt offen, bis 3 volle Kalendertage verstrichen sind. Bestehen am Ende des dritten Kalendertags weiterhin widersprüchliche Berichte über Eintritt, Urheberschaft oder Zeitpunkt der Aktion, wird dieser Markt auf Grundlage der Gesamtheit der zu diesem Zeitpunkt aus den Auflösungsquellen verfügbaren Informationen aufgelöst. Weder eine einzelne Erklärung noch ein Dementi oder eine Beweisvorlage ist maßgeblich, soweit die Gesamtheit der Informationen dem widerspricht. Die Auflösungsquellen für diesen Markt sind offizielle Informationen der Regierungen und Streitkräfte des betreffenden europäischen Landes und Irans sowie glaubwürdige Berichterstattung.
Maschinelle Übersetzung. Im Streitfall gilt das Original.